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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I Gültigkeit /Allgemeines

  1. Für alle Angebote und Verkäufe gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen, auch wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit unserer AGB ausschließt und wir dem nicht bei Vertragsabschluß ausdrücklich widersprechen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit von der P. Druseidt Elektrotechnische Spezialfabrik GmbH & Co. KG widersprochen. Abweichungen von unseren Lieferbedingungen erhalten nur Gültigkeit, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
II Angebot und Vertragsabschluss
  1. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Angebote freibleibend und unverbindlich.
  2. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen (Kataloge/Abbildungen/Zeichnungen/etc.) sind sorgfältig erstellt, für die Lieferung aber nur angenähert maßgebend, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen/Änderungen bleiben vorbehalten.
  3. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder aber mit der Ausführung begonnen haben.
  4. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die im Fall der sofortigen Lieferung als Auftragsbestätigung zu verstehende Rechnung bestimmt den Umfang des Auftrages.
  5. Vereinbarungen mit, bzw. Bestellungen an unsere Außendienstmitarbeiter und Vertreter bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  6. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Kaufsache.
  7. An Kosten- und Lösungsvorschlägen, von uns erstellten Zeichnungen und anderen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Ur-heberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  8. Zeichnungen, Muster und andere von uns erstellte Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III Beratung und Beschreibungen/Abbildungen in Katalogen und sonstigen Druckunterlagen
  1. Die in unseren Katalogen und anderen Druckunterlagen aufgeführten Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen werden sorgfältig erstellt. Sie entsprechen annähernd den Gegebenheiten oder Absichten zum Druckzeitpunkt. Wir behalten uns jedoch sowohl technische Änderungen als auch Änderungen von Abmessungen, Formen und Farben vor. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere soweit sich Änderungen aus technischem Fortschritt ergeben und sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.
  2. Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Verwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen, Berechnungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Produkte ist der Käufer selbst verantwortlich.
IV Sonderanfertigungen
  1. Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessungen, Funktion usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
  2. Bei Lieferungen nach Muster, Zeichnungen oder nach Angaben des Bestellers haftet dieser für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie etwaiger Gesetzesverletzungen und stellt uns somit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
  3. Stellt uns ein Kunde Muster, Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, so haften wir für ihren Verlust oder Beschädigung nur dann, wenn uns der Kunde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Unsere Haftung bzw. Ersatzpflicht ist in diesen Fällen nur auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens sprich Ersatz/Reparatur der beschädigten Sache selbst beschränkt.
  4. Stellen wir einem Vertragspartner Werkzeuge, Zeichnungen oder Muster zur Verfügung, so bleiben diese unser Eigentum und zwar auch dann, wenn sie anteilmäßig berechnet und bezahlt sind.
  5. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10 % der bestellten Menge vor.
V Rücktrittsvorbehalt
  1. Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen.
VI Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen
  1. Alle Artikel aus NE-Metallen basieren auf den in unseren Angeboten bzw. Preislisten aufgeführten Metallnotierungen. Artikel aus Edelstahl verstehen sich zzgl. Legierungszuschlag. Zur Berechnung kommen die am Tage des Auftragseinganges gültigen Metallpreisnotierungen bzw. Zuschläge.
  2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks, sowie Auslösungen.
  3. Unser Mindestbestellwert beträgt 50 Euro. Niedrigere Bestellwerte werden erhöht oder pauschal mit 50 Euro berechnet.
  4. Wenn nichts anderes vereinbart ist gelten alle Preise im Inland ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und MWST. Ins Ausland ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, unverzollt bei Abnahme der Ware in unserem Hause.
  5. Verpackung wird separat berechnet und zur Entsorgung im Rahmen der gesetzlichen Regelung zurückgenommen, wenn sie uns in angemessener Frist kostenfrei zurückgegeben wird. Kostenfrei zurückgesandte Leihspulen werden mit 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben.
  6. Die von uns in Katalogen und Preislisten genannten Preise gelten als unverbindliche Preisempfehlungen. Sollten sich Währungsverhältnisse, Kosten für Rohstoffe, Löhne, Energie usw. ändern, behalten wir uns in jedem Fall eine Neufestsetzung der Preise vor.
  7. Zahlungsbedingungen im Inland 10 Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Auslandsgeschäfte nach Vereinbarung z.B. per Nachnahme, Kasse gegen Dokumente, oder Akkreditiv ohne Abzug in Euro. Bei Erstgeschäften oder Bestellern deren Kreditverhältnisse uns nicht bekannt sind, erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme.
  8. Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  9. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
  10. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziffer XIV/4 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen, sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Bei bestehender gegenseitiger Geschäftsverbindung gilt die Möglichkeit einer Aufrechnung als vereinbart.
  11. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen.
VII Versand/Gefahrenübergang
  1. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen nach unserem Ermessen. Die Ware wird sorgfältig überprüft und verpackt. Für Beschädigungen und Brüche während des Transportes kommen wir nicht auf. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür geltenden Fristen zu melden. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Bestellers.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VIII Lieferungen und Liefertermine
  1. Lieferfristen, die in unseren Angeboten und ABs genannt werden, sind auf Grund der jeweils vorliegenden Verhältnisse ermittelt, gelten aber nur als annähernd. Sie gelten ab Werk. Wird vor der Auslieferung vom Besteller eine geänderte Ausführung der Kaufsache verlangt, gilt die frühere Lieferfrist als unterbrochen. Sie beginnt deshalb neu zu laufen, wenn wir den Abschluss der neuen Ausführung schriftlich mitgeteilt haben. Sie wird um eine wegen der Andersartigkeit der Ausführung notwendige weitere Lieferfrist verlängert.
  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenausfall, Materialmangel oder ähnliche nicht in unserem Machtbereich liegende Umstände bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Die genannten Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten ohne dass jedoch der Besteller zum Rücktritt berechtigt wäre. Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung aus den genannten Gründen sind ausgeschlossen.
  4. Unsere Leistung gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsgemäß in unserem Werk versandbereit steht, oder wenn sie vertragsgemäß unser Werk verlässt. Bei vom Besteller zu vertretenden Lieferverzögerungen, gilt die Lieferfrist auch bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  6. Sowohl Schadensersatzsprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
  8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
IX Entgegennahme
  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
X Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergans vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XIII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art XIII. Weitergehende oder andere als in Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XI Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urherberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. X Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XIII.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XII Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, das der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VIII Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treue und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart ist.
XIII Sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.Insbesondere gilt dieses für jegliche Kosten verursacht durch Produktionsstillstand, engangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, oder jedem anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Art X Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XIV Eigentumsvorbehalt
  1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der uns auf Grund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen, bzw. zurückzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Verkaufsgegenstandes berechtigt solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung bei einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Verkaufsware an uns abgetreten. Sofern Wartungs-/ Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durchführen.
  4. Verkauft der Besteller die Kaufsache im Wege eines ordentlichen Geschäftsganges weiter, tritt er bereits schon jetzt alle Forderungen an die P. Druseidt Elektrotechnische Spezialfabrik GmbH & Co. KG in Höhe des Rechnungsendbetrages inkl. MWST ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsenen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis diese Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- , Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der P. Druseidt Elektrotechnische Spezialfabrik GmbH & Co. KG bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu, mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.
  6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch auch hier die ihm zustehenden Forderungen bis zur Höhe des uns zustehenden Rechnungsbetrages an Druseidt ab. Es gelten auch hier die Bedingungen gem. XIV/4. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer ermächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nicht mehr berechtigt ist, diese Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
  7. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Genehmigung weder verpfändet noch Sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer in Bezug auf unsere Rechte erforderliche Hilfe leisten.
  8. Übersteigt bei Sicherheitsleistungen der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Ware verpflichtet.
XV Datenschutz
  1. Wir verarbeiten die uns durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten entsprechend den geltenden Datenschutzgesetzen. Wir sind berechtigt, die erhaltenen Daten über den Besteller, sei es, dass sie von diesem selbst oder sei es, dass sie von Dritten stammen, in Sinne der aktuell geltenden Datenschutzgesetze zu verarbeiten.
XVI Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Remscheid. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist wenn der Käufer Kaufmann ist Remscheid. Wir sind auch berechtigt nach unserer Wahl am Sitz des Käufers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diesen Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichem Sondervermögen gleich.
XVII Schlussbestimmungen
  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Paul Druseidt Elektrotechnische Spezialfabrik GmbH & Co. KG

Stand Juni 2008
© Druseidt Elektrotechnische Spezialfabrik GmbH & Co KG , 2004 - 2024 - last update 26.11.2024 11:26 GMT+1